Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kohlhammer und Wallishauser GmbH

Präambel

Der Auftragnehmer, die Kohlhammer und Wallishauser GmbH, arbeitet bei der Druckproduktion zur Sicherung der Qualität der Druckerzeugnisse nach den Vorgaben des ProzessStandard Offsetdruck (PSO) DIN ISO 12647-2. Aufträge und Bestellungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten als widersprochen und ausgeschlossen.


1) Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.


2) Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unfer dem Dafum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2% gewährt. Beträge für Einzelautträge und Abrufe bis zu Euro 25,50 sind bei Lieferung in bar zu bezahlen. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt Abrechnung für jede Nummer, bei Zeitungen wöchentliche Abrechnung. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages Innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorhenger Vereinbarung. Kundenakzepte werden für die ersten 30 Tage spesenfrei angenommen. Die Diskontspesen für den Rest der Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Velgütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen, Ein Skontoabzug bel Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei gröBeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende TeIlzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der oben genannter, Fnst erfoigt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen, Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Erhalten bleiben jedoch die Rechte gem, § 320 BGB, solange der Lieferant nicht seinen Verpflichtungen nach Ziff. 8 (Nachbesserung bzw, Ersatzlieferung) nachgekommen ist. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen In Höhe von 6% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Werterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zanlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.


3) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Zahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.


4) Lieferungen

gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.


5) Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke. Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport anhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik , Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.


6) Lieferungsverzug

Gerät der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so hat ihm der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach derem fruchtlosem Ablauf ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Ersatz des Verzögerungsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.


7) Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Satt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Verand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.


8) Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen in jedem Falle zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchungen nicht zu finden sind, dürfen gegen den Lieferanten nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Lieferanten eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Lieferant nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Erstzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch zum Vertrag zurücktreten. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse. Mängel einer Lieferung, die ihre Ursache in vom Auftraggeber geliefertem Material – z. B. Papier, Karton, Druckplatten, Druckstöcke haben, können nicht gegen die Druckerei geltend gemacht werden. Mehraufwand der Druckerei bei der Herstellung auf oder mit solchem Material geht zu Lasten des Auftraggebers. Beim Druck von Anzeigen in Zeitschriften o. ä. hat der Auftraggeber bei von der Druckerei zu vertretenden Mängeln, z. B. ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck Anpruch auf Minderung oder Ersatz des Preises der Anzeige, aber nur insoweit als der Zweck der Anzeige dadurch beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung der Druckerei einschließlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papieres, Kartons oder sonstigen Materials stellen keinen Mangel dar, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z. B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftung, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.


9) Vom Auftraggeber beschafftes Material

gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Luftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang dei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Matern aller Art bzw. Kupferhäute zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstöcke notwendigen Arbeiten berechnet.


10) Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Ballenbretter werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Drittel des berechneten Preises gutgeschrieben.


11) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


12) Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Fimen und dgl. verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Druckplatten (Metallplatten, Steine usw.), -zylinder, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Matern, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), es sei denn, daß sie gesondert iin Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferer keine Haftung.


13) Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Filme, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für Beschädigungen haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


14) Satzfehler

werden kostenfrei berechtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete odert in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden”, letzte Ausgabe, maßgebend.


15) Korrekturabzüge

und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugegeben. Für vom Auftraggeber übersehen Fehler haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Änderung der Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren stellen geringfügige Abweichungen vom Original keinen Mangel dar und können daher nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.


16) Mehr- oder Minderlieferungen

bis zu 10% der bestellten Auflage stellen, da technisch bedingt, keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird dir gelieferte Menge. Die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung können sich erhöhen, wenn das Papier von dem Lieferanten aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.


17) Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekündigt werden. Falls der Rechnungsbetrag über Euro 250,00 liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate, bei zweitmonatlich erscheinenden Arbeiten auf 6 Monate zum Quartalsschluß. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Lieferant fristlos kündigen.


18) Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse

wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Mono und TTS-Rollen u. ä., Matern, Druckplatten aller Art, fremde Papiere usw. werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gesonderte Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Lieferant haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


19) Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßangabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.


20) Mündliche Abmachungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.


21) Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist der Sitz des Lieferanten, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentich-rechtliches Sondervermögen. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.